Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Aromea Airdesign GmbH

  1. Allgemeines
    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
    2. Der Liefervertrag wird erst mit Absendungen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, die Annahme wird durch Erfüllung erklärt. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    3. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben, sowie sonstige zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur annähernd maßgebend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen, Lichtbildern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    4. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die von der internationalen Handelskammer festgelegten “Incoterms” jeweils in ihrer neuesten Fassung.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich brutto, inklusive gesetzl. Mwst. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Besteller, ausgenommen der Bruttowarenwert übersteigt bei Neukauf 138 €. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung. Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: 30 % Anzahlung innerhalb 10 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung, Rest netto ohne Abzüge bei Lieferung der Ware. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank mindestens jedoch 10% p. A. zu zahlen; es sei denn, der Besteller weist eine wesentlich geringere Belastung nach.
    3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    4. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Aromea Airdesign einschließlich derer aus Voraufträgen nicht nach, ist Aromea Airdesign GmbH berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und sofortige Zahlung oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ist Aromea Airdesign GmbH berechtigt, weitere Leistungen auch aus bestehenden Verträgen nur gegen Vorkasse oder Stellung von Sicherheiten zu erbringen.
    5. Soweit im Bestimmungsland Genehmigungen Einfuhrlizenzen und/oder eine behördliche Erlaubnis zum Betrieb erforderlich sind oder künftig werden sollten, ist deren Beschaffung allein Sache des Bestellers.
  3. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige, vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderungen und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhersehbares Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt durch die eine Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
    4. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, jedoch nur in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro Woche weiterer Lieferverzögerungen, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
    5. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Liefergegenstandes erfolgt in diesem Falle durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltliche Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung des gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt. Der Verkauf ist in seinen Büchern zu vermerken. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung nebst alten Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe, bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Ware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn wir haben hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt.
    3. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen.
    4. Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, wobei eingezogene Forderungen sofort an uns weiterzuleiten sind. Diese Ermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers.
    5. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Liefervertrag zurücktreten.
    6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
  5. Gewährleistung
    Für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir unter den folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang.

    1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang schriftlich, fernschriftlich oder per e-mail mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
    2. Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen, die in der Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften haben. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate. Eine weitergehende Gewährleistung wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Für Produkte im Experimentier- und Entwicklungsstadium, insbesondere Prototypen, übernimmt AROMEA AIRDESIGN keine Gewährleistung.
    3. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge geht die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Reparatur des Liefergegenstandes oder Ersatz defekter Teile. Teile die ersetzt werden sollen, sind grundsätzlich an uns einzusenden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Durch Reparatur oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch neu in Gang gesetzt
    4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf die Abtretung der Garantieansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. In diesem Fall könnten wir nur in Anspruch genommen werden, falls die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt.
    5. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt weiters, wenn der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.
    6. Kommen wir unserer Ersatzlieferungs- bzw. Reparaturverpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlagen Ersatzlieferungen respektive Reparatur fehl, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
  6. Haftung
    1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
    2. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt
    3. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach zwei Jahren, soweit nicht gesetzlich oder durch die Verkaufs- und Lieferbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen bzw. vereinbart ist.
  7. Rechtsstreitigkeiten, Teilnichtigkeit
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch bei Wechsel- und Schecksachen ist Klagenfurt. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
    2. Allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und ausländischen Bestellern wird das in der Republik Österreich geltende Recht zugrundegelegt, so wie es zwischen inländischen Vertragspartnern anwendbar wäre.
    3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.